Wenn die Verpflichtung zur Prüfung des Abschlusses allein durch den Gesellschaftsvertrag begründet ist, darf keine Rückstellung für die Prüfungskosten gebildet werden.
- Bescheinigung über die Steuerschuldnerschaft bei Bau- und Gebäudereinigungsleistungen
- Neue Verzugspauschale und besserer Gläubigerschutz