Ist dem Gesellschafter-Geschäftsführer zumindest die Nutzung für gelegentliche Fahrten erlaubt, darf das Finanzamt davon ausgehen, dass auch eine Privatnutzung des Dienstwagens erfolgt ist.
- Eindämmung der Normenflut
- Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke