Fährt der Vermieter so oft zu seinen Mietobjekten, dass diese zur regelmäßigen Tätigkeitsstätte werden, können die Fahrten ausnahmsweise nicht voll als Reisekosten, sondern nur im Rahmen der Entfernungspauschale angesetzt werden.
- Arbeitszeit- oder Zeitwertkonto als verdeckte Gewinnausschüttung
- Rückkauf von Aktienbezugsrechten als Gestaltungsmissbrauch