Weil es für den Erlass der Steuer auf Sanierungsgewinne keine gesetzliche Grundlage mehr gibt, muss der Große Senat des Bundesfinanzhofs prüfen, ob der Sanierungserlass eine ausreichende Grundlage für die Steuerfreiheit darstellt.
- Nachweis von Spenden ins EU-Ausland
- Bildung einer Rückstellung wegen drohender Schadensersatzpflicht