Eine fehlende Eingabe bei der elektronischen Steuererklärung wertet der Bundesfinanzhof als grobes Verschulden des Steuerzahlers, womit eine nachträgliche Korrektur des Steuerbescheids nicht möglich ist.
- Änderung bei der strafbefreienden Selbstanzeige
- Strafverteidigungskosten als Werbungskosten