Einige Urteile des Bundesfinanzhofs zur Übertragung von Mitunternehmeranteilen und von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens will die Finanzverwaltung zumindest vorläufig nicht anwenden.
- Kauf von Forderungen ist keine umsatzsteuerpflichtige Leistung
- Behelfsmäßige Eigennutzung verhindert Werbungskostenabzug